Antrag auf Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag
Beamt*innen, Versorgungsempfänger*innen – Info 13/2024
Mit der letzten Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) NRW wurde der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag nach § 71b LBesG NRW eingeführt. Das große Kopfschütteln beginnt nun mit der praktischen Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung, die Beamt*innen in NRW betrifft, bei denen Anspruch auf Familienzuschlag besteht, wenn kein weiteres „Partnereinkommen“ in bestimmter Höhe vorliegt. – Das von uns prognostizierte Bürokratiemonster ist da. Dennoch sollten alle Beamt*innen eigenständig prüfen, ob ein Anspruch vorliegt! Wir geben wie folgt Tipps und Hinweise:
Hintergrund
Der Ergänzungszuschlag ist als Korrektur für die Fälle gedacht, in denen die Mindestgrenze der Nettoalimentation (15 Prozent über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf) nicht erreicht wird. Der Gesetzgeber rechnet fiktiv ein Partnereinkommen hinzu. Liegt dieses Partnereinkommen nicht in entsprechender Höhe vor, soll je nach Fallgestaltung der Ergänzungszuschlag die Mindestalimentation sichern. Es sind somit diejenigen Kolleginnen und Kollegen angesprochen, deren Ehegattin oder Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin bzw. -partner nicht über ein Einkommen mindestens in Höhe der Geringfu?gigkeitsgrenze verfügt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt in diesem Jahr 6.456 Euro, also 538 Euro im Monatsdurchschnitt. Die Betroffenen können den Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag erhalten; allerdings nur auf Antrag! Dieser Antrag sollte ru?ck-wirkend zum 01.01.2024 gestellt werden!
Wer soll den Antrag stellen?
Dieser Antrag wird nur dann die Zahlung des Zuschlags auslösen, wenn die schon genannte Nettoalimentationsgrenze unterschritten wird. Dies wird nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht bei allen Beamt*innen der Fall sein. Wer Anspruch auf diesen Ergänzungszuschlag hat, ist im Moment noch völlig unklar. Es ist nicht möglich, eine pauschale Empfehlung für bestimmte Statusämter auszusprechen, da es letztlich auf die individuellen Nettoeinkünfte und somit auf die individuelle Besoldung, also das individuelle Haushaltseinkommen ankommt. – Im Zweifel sollte der Antrag gestellt werden.
Ausgenommener Personenkreis
Der Gesetzgeber sieht vor, dass für Anwärter*innen und Versorgungsempfänger*innen kein Anspruch besteht. Außerdem erhalten nach § 71b LBesG NRW auch Ledige, Geschiedene oder Beamt*innen, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, trotz eines vorliegenden Anspruchs auf einen Familienzuschlag keinen Ergänzungszuschlag.
Berücksichtigungsfähiges Einkommen
Art des zu berücksichtigenden Einkommens
- Erwerbseinkommen,
- Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
- Vermögenseinkommen,
- Elterngeld und
- Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetzes.
Nicht zu berücksichtigen sind
- Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Sozialgesetzbuches nicht übersteigt,
- Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind,
- Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und
- Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Sozialgesetzbuches genannten Einrichtung erhält.
Nähere Erläuterungen sind als Anlage 1 und Beispielsberechnungen sind als Anlage 2 dem Info beigefügt.
Antrag stellen!
Es ist aber zwingend geboten, dass dieser Antrag noch in diesem Jahr gestellt wird. Dies schreibt § 71 b Abs. 4 Satz 2 LBesG NRW so vor. Da zudem dieser Ergänzungszuschlag den Zweck hat, die Mindestalimentation überhaupt erst zu gewährleisten, sind diejenigen Kolleg*innen, deren Ehegattin oder Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner*in nicht über ein Einkommen in Höhe der genannten Geringfügigkeitsgrenze verfügt, gehalten, einen solchen Antrag zu stellen. Dies wäre dann möglicherweise auch Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch bzw. den Antrag auf amtsangemessene Besoldung.
Antragsformular
Die jeweiligen Dienstherren stellen derzeit ihren Beamt*innen entsprechende Mustervordrucke zur Verfügung. In aller Regel sind auch entsprechende Erläuterungen zur Anspruchsberechtigung beigefügt. Sollte der Dienstherr widererwartend keinen Mustervordruck zur Verfügung stellen, empfiehlt die komba gewerkschaft nrw den offiziellen (Muster-)Antrag des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu verwenden, der als Anlage 3 beigefügt ist.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über das Erwerbseinkommen bzw. über das Erwerbsersatzeinkommen.
- Bescheinigung für die steuerliche Berücksichtigung der privaten Krankenkasse
Ausblick
Wie bereits berichtet, halten wir das gesamte neue Verfahren für verfassungswidrig. Hierzu werden wir wieder berichten. Es hilft jetzt jedoch nicht darüber hinweg den Antragsweg in der vorliegenden Form beschreiten zu mu?ssen.
Beamt*innen, Versorgungsempfänger*innen – Info 13/2024: "Antrag auf Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag" als pdf-Download
Anlage 1 Art des zu berücksichtigenden Einkommens als pdf-Download
Musterbeispiele als pdf-Download
Musterantrag als Word-Datei
Mark Koehler – koehler@komba.de · 0221 – 912 852 0
komba gewerkschaft nrw · Norbertstraße 3 · 50670 Köln · www.komba-nrw.de